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Dokument-ID: 1265236
13.5.2.1 Formvorschriften bei einvernehmlicher Auflösung nach MSchG und BAG
Eine Art der Beendigung des Dienstverhältnisses stellt die einvernehmliche Auflösung dar. Hier können bspw Kündigungsfristen und –termine einvernehmlich abgeändert werden, freiwillige Abfertigungen und der Verbleib von Betriebsmitteln, wie zB Handy oder Tablet, geregelt werden.