6.3.1 Reorganisationsverfahren
Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) soll mithilfe der Androhung von Schadenersatzpflichten • [Fußnote: Vgl § 22 Abs 1 URG; siehe sogleich: Die vertretungsbefugten Organe (Geschäftsführer und Vorstände) einer prüfungspflichtigen juristischen Person, welche Konkurs oder Anschlusskonkurs eröffnet, haften zur ungeteilten Hand, je Person jedoch nur bis EUR 100.000,–.] die Geschäftsführung zur Einleitung von Reorganisationsmaßnahmen schon vor dem Eintritt der Insolvenz drängen. • [Fußnote: Vgl Mohr, Unternehmensorganisationsgesetz (1997), § 22 Tz 1f.]