1.1.3 Absehen von der Verfolgung, Schuldspruch, nachträglicher Strafausspruch, Diversion
Sollte eine Jugendstraftat nur mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht sein, deren Höchstmaß fünf Jahre nicht übersteigt, hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn eine Einstellung gem §§ 190 bis 190 StPO nicht Betracht kommt und weitere Maßnahmen, insbesondere solche nach dem 11. Hauptstück der StPO in Verbindung mit § 7 JGG, nicht geboten erscheinen, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte. Der Beschuldigte ist vom Pflegschaftsgericht über das Unrecht der Taten, der verfolgten und deren möglichen Folgen förmlich zu belehren und zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist.