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Dokument-ID: 1103410
2.2.2 Verschulden
Was genau unter Verschulden zu verstehen ist, lässt sich in § 1294 ABGB nachlesen, doch stammt die Diktion des Gesetzgebers aus 1811. Umschrieben bedeutet Verschulden eine subjektive Vorwerfbarkeit. Es kommt sohin auf die „Wissens- und Wollenskomponente“ an.