18.5.1 Verfahren
Zuständige Behörde für die Erlassung von Bescheiden in Staatsbürgerschaftsverfahren ist die Landesregierung. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Hauptwohnsitz des Bescheidadressaten, subsidiär dazu nach der Evidenzstelle. Für Personen, die im Ausland geboren sind, ist die Gemeinde Wien die Evidenzstelle. Die Gemeinden(verbände) haben ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger zu führen. Zu betonen ist, dass eine mündliche Verkündung nicht rechtswirksam ist, daher müssen die Bescheide immer schriftlich erlassen werden (vgl etwa § 23 Abs 1 StbG). Zu betonen ist, dass das Gelöbnis bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft mündlich abzulegen ist.