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Dokument-ID: 1127586
21.2.9 WKKG: Schließung oder Einstellung des Kindergartenbetriebs
Der Behörde ist vom Träger des Kindergartens unverzüglich anzuzeigen:
- Schließung des Kindergartens: dauernde Schließung oder jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende Schließung
- Änderung der Kindergartenbezeichnung
- Insolvenzeröffnungsverfahren des Trägers des Kindergartens
- Jede Änderung des Trägers oder Leiters des Kindergartens