6.3.7 Datenschutzbeauftragter
Erfolgt die Verarbeitung durch eine Behörde oder öffentliche Stelle, so hat nach Art 37 DSGVO der Verantwortliche (und der Auftragsverarbeiter) einen Datenschutzbeauftragten bekanntzugeben. Seine Aufgaben sind in Art 39 DSGVO (demonstrativ) aufgelistet. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten in den Bildungsdirektionen sowie für Zentrallehranstalten und Pädagogische Hochschulen ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu finden (https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulrecht/ds/kontakt_dsb_schule.html).