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Neu Dokument-ID: 1103580

Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.14.3 Weitere Schritte des Kinder- und Jugendhilfeträgers, Erziehungshilfen und Dokumentation

Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall als „Unterstützung der Erziehung“ oder als „Volle Erziehung“, als Erziehungshilfe aufgrund einer Vereinbarung oder als Erziehungshilfe aufgrund einer gerichtlichen Verfügung zu gewähren. Erziehungshilfen können grundsätzlich auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen, entweder nämlich mit Zustimmung der Eltern des betreffenden Kindes oder aber mit einer entsprechenden pflegschaftsgerichtlichen Verfügung (Hubmer in Loderbauer, Kinder- und Jugendrecht, 2016, 277). Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen (vgl etwa § 28 W-KJHG; § 35 NÖ-KJHG). Als mögliche Schritte vonseiten des Kinder- und Jugendhilfeträgers kommen also bspw in Betracht

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