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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.8 Jugendstrafvollzug

Grundsätzlich gelten für den Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen die allgemeinen Vorschriften für den Strafvollzug, wobei §§ 57 und 57a JGG Sondervorschriften für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bzw nach § 21 StGB enthalten. Maßgeblich ist das Alter der Person beim Antritt und während der Strafhaft. Die Parallelbestimmung zu § 20 StVG findet sich für Jugendliche und junge Erwachsene in § 52 JGG, der bestimmt, dass im Jugendstrafvollzug die Gefangenen zu einem den Gesetzen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens entsprechenden Verhalten erzogen werden sollen. Sollte es die Dauer der Strafe zulassen, dann sollen sie in einem ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und tunlichst auch ihrer bisherigen Tätigkeit und ihren Neigungen entsprechenden Beruf ausgebildet werden.

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