Neu
Dokument-ID: 1197876
7.6.5 Ergänzende Leistungen
Besondere soziale Dienste
Zusätzlich zu den Hauptleistungen hat das Land nach Maßgabe der Chancengleichheitsprogramme und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Einrichtungen besondere soziale Dienste sicherzustellen, soweit dafür nicht Kostenträger aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen zuständig sind (§ 17 Abs 1 Oö. ChG).