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Dokument-ID: 1188261
1.1.5 Junge Erwachsene
Ein junger Erwachsener ist gem § 1 Abs 1 Z 5 JGG eine Person, die das 18. Lebensjahr aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Für sie enthält das JGG zwei Sonderbestimmungen: