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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.5 Junge Erwachsene

Ein junger Erwachsener ist gem § 1 Abs 1 Z 5 JGG eine Person, die das 18. Lebensjahr aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Für sie enthält das JGG zwei Sonderbestimmungen:

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