2.1.1 Geschäftsfähigkeit von Kindern unter sieben Jahren
§ 865 Abs 4 ABGB stellt klar, dass rechtsgeschäftliches Handeln von Minderjährigen unter sieben Jahren zur Gänze unwirksam ist. Das Gesetz betrachtet daher Kinder bis zu ihrem 7. Geburtstag als geschäftsunfähig. Das bedeutet aber auch, dass eine nachträgliche (also nach Abschluss der Vereinbarung zwischen der minderjährigen Person und seines „Geschäftspartners“) Genehmigung des Vertrages durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes nicht infrage kommt, wie es etwa für Minderjährige zwischen sieben und vierzehn Jahren vorgesehen ist.