1.1.1 Anwendungsbereich, Begriffsdefinition und Bemessung des Strafrahmens
Die Strafmündigkeit knüpft in Österreich an die Vollendung des vierzehnten Lebensjahres an. Personen, die jünger sind, sind so genannte Unmündige gem § 1 Abs 1 Z 1 JGG, die sich trotz Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nicht strafbar machen können. Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Handlung „unbeobachtet“ bleibt; gem § 32 Abs 3 JGG hat die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft gem § 100 StPO zu berichten, wenn ein Unmündiger im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben.