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Dokument-ID: 1103424
4.2 Im Zivilverfahren
Auch im Zivilverfahren gibt es unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der abgesonderten Vernehmung. So normiert etwa § 289a ZPO, dass wenn der Streitgegenstand im Zivilprozess in sachlichem Zusammenhang mit einem Strafverfahren besteht und das Opfer ein unmündiger Minderjähriger ist, ein geeigneter Sachverständiger mit der Befragung zum Gegenstand des Strafverfahrens zu beauftragen ist.