13 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KaKuG)
Das KaKuG • [Fußnote: Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, StF: BGBl 1/1957 idgF.] enthält die Bestimmungen über die Errichtung, Betrieb und Schließung von Krankenanstalten und Krankenanstaltenarten in Österreich.
Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, zur Entbindung, für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation bestimmt sind. Bei Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderer Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind, handelt es sich ebenfalls um Krankenanstalten.