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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.1 Ausnahmsweise keine Anzeigepflicht

Eine Pflicht zur Anzeige besteht hier allerdings nicht (§ 78 Abs 2 StPO),

  • wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
  • wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

Unabhängig davon hat die Behörde oder öffentliche Dienststelle aber jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist daher auch in den obgenannten Fällen Anzeige zu erstatten (§ 78 Abs 3 StPO). Damit wird die soeben erwähnte Einschränkung der Anzeigepflicht im Sinne des Opferschutzes wiederum eingeschränkt: Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat nämlich jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers notwendig ist; das Vertrauensverhältnis wird daher nur so weit geschützt, als es dem wohlverstandenen Interesse des Opfers dient (Fabrizy, aaO, § 78 StPO Rz 6).

Amtliche Tätigkeiten, die auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis beruhen, wie eben bspw Kinder- und Jugendhilfe, Sozial-, Familien und Suchtberatungsstellen, Bewährungshilfe aber auch eine Lehrtätigkeit, entbinden den Sachbearbeiter und auch seinen Vorgesetzten bzw seine Vorgesetzte somit im Sinne des Opferschutzes (bspw eines sexuell missbrauchten Kindes) von der grundsätzlichen Anzeigepflicht (Fabrizy, aaO, § 78 StPO Rz 4). Das grundsätzlich jedermann zukommende Anzeigerecht (§ 80 StPO) bleibt aber sehr wohl bestehen. Die also im Einzelfall zu treffende Entscheidung zwischen Opferschutz und der staatlichen Sanktionierung von strafrechtlich verbotenem Verhalten ist somit durchaus schwierig und sollten die diesbezüglichen Überlegungen wohl auch ausreichend dokumentiert und allenfalls intern Rücksprache mit Kolleginnen und Kollegen oder vorgesetzten Stellen gehalten werden. Auch hier ist jedenfalls aber alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist.

Soweit eine gesetzliche Anzeigepflicht besteht, sind der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten zur Aufklärung einer Straftat einer bestimmten Person von Amts wegen oder aufgrund von Ersuchen Ablichtungen der Akten und sonstigen schriftlichen Aufzeichnungen zu übermitteln oder Akteneinsicht zu gewähren. Eine Berufung auf bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten ist insoweit unzulässig (§ 79 StPO).