© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1103299

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Beschäftigungsrecht

Die Beschäftigung von Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, unterliegt speziellen Schutzbestimmungen, die im KJBG • [Fußnote: Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, StF: BGBl Nr 599/1987.]  geregelt sind. Als Kinder gelten alle Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. Soweit nicht das KJBG Ausnahmen vorsieht, dürfen Kinder nicht zu Arbeiten irgendwelcher Art herangezogen werden. So kann der Landeshauptmann die Verwendung von Kindern bei vorwiegend künstlerischen Aufführungen bewilligen. Eine solche Bewilligung kann jedoch bei Tätigkeiten in bestimmten Etablissements (wie etwa Varietés, Kabaretts, Bars oder ähnlichen Betrieben) nicht erteilt werden. Ab Vollendung des 13. Lebensjahrs tritt eine gewisse „Lockerung“ ein, da Kinder außerhalb des Schulbesuchs etwa für Arbeiten in einem Privathaushalt oder einfache Tätigkeiten (wie Botengänge oder Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen) herangezogen werden können.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Rechtshandbuch Kinder- und Jugendschutz in unserem Shop! Zum Shop