6.2.4 Informationspflichten
Art 13 und 14 DSGVO gehen näher auf die Informationspflichten bei Erhebungen von personenbezogenen Daten ein. Es geht konkret um die Mitteilung, wer der Verantwortliche (jene Person, Behörde, Stelle oder Einrichtung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; vgl Art 4 Nummer 7 DSGVO) ist (Name und Kontaktdaten), die Angabe der Zwecke der Verarbeitung oder beispielsweise die Bekanntgabe der Empfänger dieser Daten.