1.1.4 Bedingte Entlassung, Entlassungskonferenz, Fallkonferenz bei Langzeitunterbringung nach § 21 StGB
Die Entlassungskonferenz ist frühestens nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, spätestens aber nach zwei Dritteln möglich und bedarf der Zustimmung des Verurteilten. § 17 JGG sieht vor, dass für die bedingte Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe § 46 Abs 1 bis 5 StGB mit der Maßgabe gilt, dass die mindestens zu verbüßende Strafzeit jeweils einen Monat beträgt. Zusätzlich bleibt außer Betracht, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Im Rahmen zur Vorbereitung der bedingten Entlassung kann es zur Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz kommen, um die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.