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Neu Dokument-ID: 1119259

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.3 Obsorgepflichten bei geflüchteten Kindern ohne volljährige Begleitung (sog „Fluchtwaisen“)

Sollte es sich beim Fremden um einen unbegleiteten Minderjährigen handeln, stellt sich die Frage, wer mit der Obsorge zu betrauen ist. Die Obsorge umfasst das gesamte personenrechtliche Fürsorgeverhältnis (dh Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung, gesetzliche Vertretung) der Eltern/anderen obsorgeberechtigten Personen gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Beim maßgeblichen Sachrecht ist zuerst zu klären, ob ein Vorrang internationaler Übereinkünfte besteht, widrigenfalls das IPRG angewendet wird.

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