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Dokument-ID: 1103588
3.3 Ärztinnen und Ärzte
Verschwiegenheit und Dokumentation
Zunächst sind Ärztinnen und Ärzte sowie deren Hilfspersonen grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet (§ 54 Abs 1 ÄrzteG).