7.4 Schulausschluss als ultima ratio trotz Verhaltensauffälligkeiten
Ausschluss vom Schulbesuch nur bei tragfähiger Prognose
Aus dem Sachverhalt
Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/2026 die Integrationsklasse 2A einer Sportmittelschule und war dort Gegenstand von 46 Klassenbucheinträgen wegen wiederholter Störungen, Beleidigungen, sexualisierter Äußerungen, Drohungen und Belästigungen von Mitschülern – darunter auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Nach einem weiteren Vorfall im Dezember 2025 wurde er bis Ende Dezember suspendiert, nahm die angebotene Suspendierungsbegleitung im Projekt „Restart“ konstruktiv an und befindet sich seit November 2025 in klinisch-psychologischer Behandlung. Die Schulkonferenz beantragte daraufhin seinen Ausschluss. Die belangte Behörde sprach diesen aus und schloss zugleich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Im Beschwerdeverfahren hob das BVwG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf, führte eine mündliche Verhandlung durch und stellte fest, dass keine dauernde Gefährdung iSd § 49 Abs 1 SchUG vorliegt, dass mit erzieherischen Maßnahmen – insbesondere der Androhung eines Ausschlusses und der Versetzung in die Parallelklasse 2C – das Auslangen gefunden werden kann, und dass der Besuch einer weiter entfernten Mittelschule für den zwölfjährigen Schüler unzumutbar wäre.