7.5 Kein Eingriff in das Recht auf Bildung durch Schulausschluss
Schulausschluss wegen schwerwiegender Pflichtverletzung
Aus dem Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Schüler eines Salzburger Bundesgymnasiums, der im Schuljahr 2021/22 durch wiederholtes aggressives, beleidigendes und regelwidriges Verhalten auffiel. Mehrere Vorfälle sind dokumentiert: Er schlug Mitschülerinnen und Mitschüler wiederholt, attackierte einen Mitschüler auch außerhalb der Schule in öffentlichen Verkehrsmitteln, warf gemeinsam mit anderen Schülern Steine aus dem zweiten Stock und beschimpfte andere Kinder und Jugendliche mit groben, sexistischen und rassistischen Ausdrücken. Trotz mehrfacher Ermahnungen durch den Klassenvorstand und einer offiziellen Rüge durch die Direktorin änderte sich sein Verhalten nach Ansicht der Schule nicht. Auch der Kontaktversuch mit den Eltern blieb ohne Reaktion. Wegen eines weiteren Vorfalls Ende März 2022 wurde er zunächst suspendiert, anschließend befasste sich die Schulkonferenz mit den eingetragenen Vorfällen und den Audiodateien, in denen die Beschimpfungen festgehalten waren, und stellte schließlich den Antrag auf Ausschluss aus der Schule. Die Bildungsdirektion sprach daraufhin den Ausschluss nach § 49 SchUG aus und begründete dies damit, dass die Pflichtverletzungen schwerwiegend seien und eine fortdauernde Gefährdung der körperlichen Sicherheit und der Sittlichkeit anderer Schüler zu befürchten sei.