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Dokument-ID: 1103829
4.1.3 Wer ist zur Mitteilung verpflichtet?
Grundsätzlich ist jede Person berechtigt einen Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung an die Kinder- und Jugendhilfebehörden zu melden. Manche Institutionen und Berufsgruppen sind gesetzlich dazu verpflichtet: