4.2 Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung
Einschränkung des Informations- und Äußerungsrechts des nicht Obsorgeberechtigten • [Fußnote: RIS-Justiz RS0118246.]
Eine Einschränkung der Informations- und Äußerungsrechte des nicht Obsorgeberechtigten nach § 178 Abs 3 ABGB ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ersichtlich gefährdet ist. Inhaltlich muss dies mehr sein als die Bedachtnahme auf das Kindeswohl. Eine „ernstliche“ Kindeswohlgefährdung könnte etwa dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Information dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. Hingegen bedeutet etwa die Bekundung mangelnden Interesses an dem Kind oder die innere Ablehnung des Kindes idR keine so ernste Kindeswohlgefährdung, dass mit Einschränkung oder Entzug der Mindestrechte vorzugehen sei. Durch das Informations- und Äußerungsrecht muss der Kontakt mit dem Kind nicht berührt werden.