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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

31.3.1 Schultypen

Eine „öffentliche Schule“ ist jene Schule, die vom gesetzlichen Schulerhalter • [Fußnote: Art 14 Abs 6 B-VG idF 1929 und idF B-VG 18. Juli 1962, BGBl 215.]  errichtet und erhalten wird. Eine „Privatschule“ ist eine Schule, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten wird und gem den Bestimmungen des PrivSchG • [Fußnote: Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen, StF: BGBl 244/1962 idgF.]  zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt ist.

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