18.2.2 Familienbeihilfe
Anspruch auf Familienbeihilfe iSd FLAG besteht für Kinder, die keine österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind, besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. Gem § 38a FLAG kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren. Gem § 38a Abs 2 FLAG können Zuwendungen auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein. Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.