6.2.2 Verarbeitung
Die Verordnung gibt vor, wann bzw unter welchen Umständen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Was unter Verarbeitung zu verstehen ist, greift Art 4 Nummer 2 DSGVO auf. Darunter fallen jene (mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte) Vorgänge oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.