5.4.2 Meldepflichten
Die Meldepflicht trifft sowohl das Lehrpersonal als auch sonstige Bedienstete der Schule gem § 12 SchO, wenn sie bei einer Schülerin oder einem Schüler ein Verhalten sowie körperliche oder psychische Symptome wahrgenommen haben, die auf das Erleben oder Ausüben von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt hindeuten. Sie sind – unter Wahrung der Vertraulichkeit und der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen – berechtigt zzgl Mitglieder des Kinderschutzteams, der Schulleitung, Mitarbeiter des schulärztlichen Dienstes oder Mitarbeiter:innen der Schulpsychologie das Verhalten zu beobachten und Informationen über ihre Wahrnehmungen und mögliche Maßnahmen auszutauschen inkl jener über den Wahrheitsgehalt sowie zu reflektieren. In diesem Sinne kann auch die Wahrnehmung Dritter geprüft werden. Eine Gefahr für die Sicherheit ist gem § 13 SchO unverzüglich der Schulleitung zu melden. Diese Verpflichtung trifft Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen, sonstige Bedienstete der Schule sowie Personen, die gem § 44a des SchUG mit der Beaufsichtigung beauftragt sind. Diese Personengruppe darf und soll auch Ereignisse oder Umstände, die für Schülerinnen und Schüler eine Gefährdung durch physische, psychische oder sexualisierte Gewalt sein kann, der Schulleitung melden oder an das Kinderschutzteam herantragen. Hierrüber dürfen Aufzeichnungen geführt werden, wobei die Aufzeichnungen derart zu verwahren sind, dass ein Zugriff Dritter ausgeschlossen ist. Diese Aufzeichnungen und Dokumentationen sind mit Ablauf des Jahres, in welchem die oder der zuletzt geborene Schülerin oder Schüler, auf die sich die Aufzeichnungen beziehen, das 20. Lebensjahr vollendet hat, jedenfalls aber nach 30 Jahren ab Erstellung der letzten Aufzeichnung zu vernichten (§ 14 SchO).