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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6 Vier-Augen-Prinzip

Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen (§ 37 Abs 2 B-KJHG). Hiermit soll nach Absicht des Gesetzgebers auch die Qualität der Gefährdungsmeldung erhöht werden. Dementsprechend soll die Entscheidung über die Mitteilung im Zusammenwirken mehrerer Fachleute, also bspw mehrerer Lehrer oder der Klassenlehrerin und der Direktion erfolgen (ErläutRV 2191 dB XXIV. GP 28; Staffe-Hanacek/Weitzenböck, aaO, § 37 B-KJHG Anm 12). In Krankenanstalten sind die bestehenden Kinderschutzgruppen in diese Entscheidungen einzubeziehen (der Kinderschutzgruppe obliegen insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8e Abs 2 KAKuG). Wer letztlich die Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten hat, ist von den Einrichtungen intern zu regeln (ErläutRV 2191 dB XXIV. GP 28).

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