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Dokument-ID: 1103388
5.2 Zum Tatbestand der kriminellen Organisation
§ 278a StGB lautet:
„Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3),