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Dokument-ID: 1103438
6.3.3 Vorlage- und Meldepflicht der Eltern
Nach § 61 Abs 3 SchUG haben die Erziehungsberechtigten für die Führung der Amtsschriften der Schule die erforderlichen Dokumente vorzulegen, Auskünfte zu geben und erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.