31.3.4 Zielbestimmung und Geltungsbereich
Die Zielbestimmung des § 2 SchOG besagt, dass die österreichische Schule die Aufgabe hat, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten und an den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken. Dies geschieht durch Unterricht, der sich an der Entwicklungsstufe und dem Bildungsweg der Schüler orientiert. Das Ziel der Schule ist es, die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. § 2 Abs 2 SchOG enthält eine detaillierte und teils auch darüberhinausgehende Ausführung dessen, was man sich im Recht als den sog „mit rechtlichen Werten und Pflichten verbunden Menschen“ vorstellt. Die jungen Menschen sollen durch die Schule zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt werden. Weiters sollen sie dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein und sie sollen befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.