2.1 Gesetzliche Aufsichtspflicht nach § 160 ABGB
Gem § 160 Abs 1 ABGB umfasst die Pflege des minderjährigen Kindes besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht. Das Gesetz versteht unter „Kind“ im Sinne dieser Bestimmung Minderjährige bis 18 Jahre. Aufsichtspflichtig sind zunächst jene Personen, denen kraft Gesetzes die Obsorge für das Kind obliegt, in erster Linie also die Eltern (§§ 177–179 ABGB). Der OGH hat bereits wiederholt judiziert, dass die elterliche Aufsichtspflicht (die Haftpflicht der Eltern nach § 1309 ABGB) nicht zwingend mit der Erreichung des 14. Lebensjahres endet, sondern so lange gilt, als die Erziehungsbedürftigkeit besteht (RIS-Justiz RS0009681). Mit der Volljährigkeit erlischt die elterliche Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes – damit also auch die Aufsichtspflicht.