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Dokument-ID: 1197874
7.6.3 Beiträge
Bei der Gewährung von Hauptleistungen (§ 8 Abs 1 Oö ChG) können der betreffenden Person oder allfällig vorhandenen Familienangehörigen (Ehegatt:in, Lebensgefährt:in) zur Leistung eines näher zu bestimmenden Beitrages verpflichtet werden, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen (§ 20 Abs 1 Oö ChG).