2.1.1 Was ist das „Kindeswohl“?
Die Frage, was tatsächlich unter dem Begriff des Kindeswohls verstanden werden kann, ist sehr breit und lange diskutiert. Sie spielt sich dabei einerseits in dem Spannungsverhältnis der verschiedenen Professionen ab, die den Fokus des Schutzes des Kindeswohls gemeinsam haben. Aus unterschiedlichen Perspektiven versuchen die Berufsgruppen den Begriff konkret zu fassen, andererseits steht die Diskussion vor der schwierigen und auch kaum zu beantwortenden Frage, ob das Wohl von Kindern überhaupt universell definiert werden kann. Der Begriff „Kindeswohl“ hat • [Fußnote: Kinderschutz-Zentrum Berlin, Kindesmisshandlung. Erkennen und Helfen, 2009, 11. Auflage, S 21.] einen besonderen Spagat zu bewältigen: Auf der einen Seite muss er dem Anspruch gerecht werden, die grundlegenden Bedürfnisse für Kinder zu garantieren – also zu bestimmen, was diese für gutes Aufwachsen brauchen. • [Fußnote: Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl: Eine Untersuchung zum Status des Kindes im Öffentlichen Recht (2015), 309 ff.] Das bedeutet, dass er zwangsläufig weit gefasst sein muss, um die verschiedenen Bedürfnisse abzudecken. • [Fußnote: Deixler-Hübner/Mayrhofer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 138, Rz 2; Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, 2. Aufl, (2017), Art 3, Rz 9.] Auf der anderen Seite hat das Kindeswohl aber auch den Anspruch, die individuelle Perspektive jedes einzelnen Kindes nicht aus den Augen zu verlieren. Damit muss er auch so eng verstanden werden können, dass tatsächlich jede Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen darunter subsumiert werden kann. Das Kindeswohl ist dadurch ein absichtlich unbestimmter und dynamischer Begriff. • [Fußnote: Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl: Eine Untersuchung zum Status des Kindes im Öffentlichen Recht (2015), 104; VN-Kinderrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr 14 (2013), The right of the child to his or her best interests taken as a primary consideration, VN-Dok. CRC/C/GC 14, S 9; Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar, 2. Aufl, Art 24, Rz 40.] Das bedeutet aber natürlich nicht, dass er sich in einem luftleeren Raum befindet. Einerseits gibt es rechtliche Leitlinien, anhand deren man den Begriff des Kindeswohls definieren kann. Darunter fallen beispielsweise die völkerrechtlichen Grundlagen inklusive der zusätzlichen Begriffserörterung des VN-Kinderrechtsausschusses anhand eines allgemeinen Kommentars zu dem entsprechenden Artikel der KRK. • [Fußnote: VN-Kinderrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr 14 (2013), The right of the child to his or her best interests taken as a primary consideration, VN-Dok. CRC/C/GC 14.] Es hilft aber auch der bereits angesprochene Katalog in § 138 ABGB, der auch über das Zivilrecht hinaus als gute Leitlinie zur Bestimmung des Kindeswohls aus Sicht der österreichischen Rechtsordnung dienen kann. • [Fußnote: Kasper, Das Kindeswohlprinzip bei Rückkehrentscheidungen, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2020, S 278; VwGH 15.5.2019, 2018/01/0076, VwGH 24.9.2019, 2019/20/0274.]