6.2 Hort
Kontaktrechtsbeschluss: keine Durchsetzung gegen den Hort • [Fußnote: OGH 18.4.2013, 5 Ob 21/13v.]
Anordnungen des obsorgeberechtigten Elternteils hinsichtlich jener Modalitäten, die bei der Abholung des Kindes durch den besuchsberechtigten Elternteil vom Hort einzuhalten sind (Zeitpunkt, Zustimmungserfordernis etc) hat der Hortbetreiber vor Befolgung nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Kontaktrechtsbeschluss zu prüfen. Verstöße des Obsorgeberechtigten gegen die Kontaktrechtsregelung sind im Außerstreitverfahren nach § 110 AußStrG abzustellen. Eine Durchsetzung der Regelung im streitigen Rechtsweg gegen den Hortbetreiber kommt nicht in Betracht.