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Dokument-ID: 1103593
4.1 Zivilprozess
Im Rahmen eines Zivilprozesses darf von einem Zeugen die (gesamte) Aussage ua in Bezug auf Tatsachen, über welche der Zeuge nicht würde aussagen können, ohne eine ihm obliegende staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, insofern er hievon nicht gültig entbunden wurde, verweigert werden (§ 321 ZPO).