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Hanita Veljan - Kujtime Rahmani | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Aufsichtspflicht

Aufsichtspflichtig sind jene Personen, die obsorgeberechtigt sind (zumeist die Eltern). Während des Unterrichts oder bei Schulveranstaltungen haben Lehrer eine Aufsichtspflicht. Aufsichtspflichten haben auch Kindergärten • [Fußnote: RIS-Justiz RG0000140.]  sowie andere Personen, die aus vertraglichen Gründen die Betreuung eines Kindes für einen gewissen Zeitraum übernehmen (zB Kindermädchen, Pflegeeltern, Kinder- und Jugendwohngruppen). • [Fußnote: Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 1309 (Stand 31.07.2021, rdb.at) Rz 4.]  All diese Personen werden im Fall der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht gem § 1309 ABGB schadenersatzpflichtig. Auf ein Selbst- oder Mitverschulden der zu beaufsichtigten Person kann sich die aufsichtspflichtige Person gegenüber dieser nicht berufen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0027536.] 

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