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Dokument-ID: 1152236
31.3.8 Schularten
Prinzipiell wird zwischen den allgemeinbildenden Schulen, • [Fußnote: §§ 9 ff SchOG.] den berufsbildenden Schulen, • [Fußnote: §§ 46 ff SchOG.] den höheren Lehranstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung unterschieden.