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Dokument-ID: 1103462
6.5.1 Pflicht zur Meldung
Kommt es zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss nach Art 33 DSGVO der Verantwortliche im Sinne der DSGVO unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Diese Verpflichtung entfällt jedoch dann, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.