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Dokument-ID: 1103470
1.2 Mitteilungspflicht und Anzeigepflicht
Zu unterscheiden ist im Kinder- und Jugendschutz grundsätzlich zwischen so genannten Mitteilungspflichten und Anzeigepflichten.
Im Privatbereich trifft grundsätzlich niemanden die Verpflichtung eine Anzeige zu machen oder eine Mitteilung über bestimmte Wahrnehmungen an den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten (wobei hier aber eine Grenze besteht, wenn vorsätzlich die Verhinderung einer Straftat unterlassen wird; dazu noch im Detail im Folgenden).