2.14.2 Mitwirkungspflicht von Mitteilungspflichtigen und Dokumentation
Die Einrichtungen und Personen, die entsprechend § 37 B-KJHG (oder auch entsprechend sonstiger gesetzlicher Vorschriften; bspw § 48 Schulunterrichtsgesetz, § 54 Abs 4 und 5 ÄrzteG) mitteilungspflichtig sind, sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung auch verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendige Dokumentation vorzulegen. Die Mitteilungen über den Verdacht der Kindeswohlgefährdung unterliegen hier grundsätzlich keinen Einschränkungen durch allfällige berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten oder die Amtsverschwiegenheit; dies allerdings nicht völlig uneingeschränkt, sodass also bspw Informationsersuchen der Behörde an Mitteilungspflichtige ausreichend konkret zu formulieren sind, damit dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Datenschutzes Rechnung getragen werden kann (Staffe-Hanacek/Weitzenböck, aaO, § 37 B-KJHG Anm 17).