© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1103579

Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.14.2 Mitwirkungspflicht von Mitteilungspflichtigen und Dokumentation

Die Einrichtungen und Personen, die entsprechend § 37 B-KJHG (oder auch entsprechend sonstiger gesetzlicher Vorschriften; bspw § 48 Schulunterrichtsgesetz, § 54 Abs 4 und 5 ÄrzteG) mitteilungspflichtig sind, sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung auch verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendige Dokumentation vorzulegen. Die Mitteilungen über den Verdacht der Kindeswohlgefährdung unterliegen hier grundsätzlich keinen Einschränkungen durch allfällige berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten oder die Amtsverschwiegenheit; dies allerdings nicht völlig uneingeschränkt, sodass also bspw Informationsersuchen der Behörde an Mitteilungspflichtige ausreichend konkret zu formulieren sind, damit dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Datenschutzes Rechnung getragen werden kann (Staffe-Hanacek/Weitzenböck, aaO, § 37 B-KJHG Anm 17). 

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Rechtshandbuch Kinder- und Jugendschutz in unserem Shop! Zum Shop