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Dokument-ID: 1103406
2.1.2 Geschäftsfähigkeit von Kindern zwischen sieben und vierzehn Jahren
Für Minderjährige zwischen sieben und vierzehn Jahren sieht das Gesetz eine beschränkte Geschäftsfähigkeit vor. Die Beschränkung liegt in der (nachträglichen) Genehmigung des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Person und in einigen Fällen zusätzlich auch noch in der des Gerichts.