1.2 Zulässige disziplinäre Maßnahmen in Schulen
Lehrer/Erzieher/Freizeitpädagogen, Klassenvorstand, Schulleiter und (in besonders schweren Fällen) die Schulbehörde haben im Zuge ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Erziehung gem § 47 Abs 1 SchUG in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, insbesondere Anerkennung, Aufforderung aber auch Zurechtweisung. Ein so genannter „Maßnahmenkatalog“ ist in § 10 SchO normiert. Die Maßnahmen gem §§ 47 Abs 1 SchUG und 10 SchO sind taxativ. • [Fußnote: Laut Kremser, S&R 1/2017, 27 (30) hL mit Ausnahme von Wieser, Schulische Hausordnung und Erziehungsmittel, Schule und Recht 2015 H2, 7.] Genannt sind in § 10 Abs 1 SchO: