2.2.2 Zeitlicher Geltungsbereich
Nach § 51 Abs 3 SchUG hat der Lehrer nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt. Näher konkretisiert werden diese Pflichten im Aufsichtserlass (einer Verwaltungsverordnung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur) sowie in einzelnen Bestimmungen der Schulordnung (zB § 2 SchulO) und der Schulveranstaltungenverordnung. Auch für den Zeitraum einer Berufsbildungsorientierung (§ 13b SchUG) besteht Aufsichtspflicht.