© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1243149

Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Allgemeines zur Schulpflicht

Der Beginn der allgemeinen Schulpflicht ist gem § 2 Schulpflichtgesetz der mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgende 1. September. Erfolgt die Geburt des Kindes vor dem gem dem Eltern-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag, so tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs 1 Schulpflichtgesetz) unter gleichzeitiger Vorlage des Eltern-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion davon zu verständigen. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Jahre und überdies besteht ebenso Berufsschulpflicht (Art 14 Abs 7a B-VG, § 3 Schulfplichtgesetz).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Rechtshandbuch Kinder- und Jugendschutz in unserem Shop! Zum Shop