3.1 Allgemeines zur Schulpflicht
Der Beginn der allgemeinen Schulpflicht ist gem § 2 Schulpflichtgesetz der mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgende 1. September. Erfolgt die Geburt des Kindes vor dem gem dem Eltern-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag, so tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs 1 Schulpflichtgesetz) unter gleichzeitiger Vorlage des Eltern-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion davon zu verständigen. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Jahre und überdies besteht ebenso Berufsschulpflicht (Art 14 Abs 7a B-VG, § 3 Schulfplichtgesetz).