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Dokument-ID: 1127594
21.3.6 WTBG: Ausübung der Tagesbetreuung
Die Landesregierung muss Regelungen für die Durchführung der Tagesbetreuung mittels Verordnung erlassen, da die Tagesbetreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgen muss und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Bildung der Tageskinder bieten muss.