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Darius Kaviani | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.3 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

Die DSGVO regelt nicht direkt, was genau unter Dienst der Informationsgesellschaft zu verstehen ist. Art 4 Nummer 25 DSGVO verweist hierbei auf Art 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates. Dieser Artikel definiert die Dienstleistung der Informationsgesellschaft wie folgt: „… jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.“

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