6.2.3 Spezifische Kinderrechte im Zusammenhang mit Kinderarmut
Neben diesen Grundprinzipien, die, wie bereits oben beschrieben, als Kernelemente der KRK angesehen werden, finden sich auch in anderen Normen Rechte von Kindern und Jugendlichen, die sich stark auf die Bekämpfung und Prävention von Kinderarmut beziehen. Beleuchtet werden sollen hierzu insbesondere das Recht auf Gesundheitsschutz, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard und das Recht auf Bildung. Diese Rechte werden, vor allem auch in ihrem Zusammenwirken, im Zusammenhang mit Kindern die in Armutsverhältnissen Leben hervorgehoben. • [Fußnote: Sax/Hainzl, Die verfassungsgeschichtliche Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Österreich, 1999, 156 f.] Gemeinsam haben diese Rechte, dass sie im Rahmen der KRK als soziale Grundrechte konzipiert sind und auch jeweils individuelle Ansprüche des Kindes gegen den Staat beinhalten. Unumstritten gibt es auch über diese drei Normen hinaus ein breites Feld an kinderrechtlichen Regelungen, die unter dem Gesichtspunkt der Armutsprävention behandelt werden können. Deshalb ist die folgende Aufzählung primär als erweiterter Einblick in die verschiedenen kinderrechtlichen Perspektiven zum Bereich der Kinderarmut zu betrachten.